- Unser Appell an Presse und Politik
Es ist bereits einige Tage her, dass wir das Problem der Definition des Liquiditätsengpasses (siehe unten) publik gemacht haben. In der Zwischenzeit sind aufgrund dessen Zeitungsartikel in Main-Post und Main-Echo erschienen. Entschärft hat sich die Sache jedoch nicht. Im Gegenteil: Es wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft mittlerweile sogar klargestellt, dass „Personalkosten […] nicht für die Berechnung des Liquiditätsengpasses herangezogen werden [können] und Personalkosten […] auch nicht mit der Soforthilfe erstattet werden [können].“ Damit wird unsere Auffassung offenbar (leider) bestätigt.
Ein weiteres Problem stellt die Regelung dar, dass eine Förderberechtigung nur gegeben ist, wenn ein Liquiditätsengpass ab dem Tag der Antragsstellung für die drei folgenden Monate vorliegt. Dies bedeutet, dass nicht etwa rückwirkend auf den Beginn der Corona-Krise abgestellt wird. Die Unternehmen, die aufgrund der Rechtsunsicherheit noch keinen Antrag gestellt haben, werden damit benachteiligt. Für viele Branchen gilt nämlich, dass je später der Antrag gestellt wird, desto besser sind die zu erwartenden Ertragsaussichten aufgrund der beschlossenen Lockerungen. Damit fällt der (zukünftige) Liquiditätsengpass und damit auch die Höhe der Soforthilfe geringer aus.
Es ist allgemein bekannt, dass einige Unternehmen Anträge auf Soforthilfe gestellt haben, die nach der geltenden Definition keinen Liquiditätsengpass vorweisen können und damit nicht förderberechtigt sind – und sich gegebenenfalls bereits (wissentlich oder unwissentlich) strafbar gemacht haben. Ob die Förderberechtigung gegeben ist, wird nämlich nicht bei Antragsstellung, sondern erst Monate oder Jahre später geprüft. Die Soforthilfe ist dann längst ausgezahlt und gegebenenfalls bereits ausgegeben.
Andere Branchenvertreter, Unternehmensberater und auch einige Verbände legen die Voraussetzungen für eine Förderberechtigung weiterhin deutlich großzügiger aus. Damit wurden und werden viele Unternehmen dazu ermutigt, unberechtigte Anträge zu stellen. Den ehrlichen Betrieben kann dies kaum mehr vermittelt werden. Allen Unternehmen, die im Nachhinein feststellen, dass Sie zu Unrecht Fördermittel ausgezahlt bekommen haben, kann nur geraten werden, diese zurückzuzahlen bzw. sich mit der auszahlenden Stelle in Verbindung zu setzen.
Hier ist die Politik gefordert, endlich klare und insbesondere sinnvolle Regeln zu schaffen. Auch die Presse ist weiterhin aufgefordert, auf diesen Missstand aufmerksam zu machen und Druck auszuüben. Für Presseanfragen stehen wir Ihnen daher gerne zur Verfügung.
- Zu Unrecht Soforthilfe erhalten? Wie soll ich mich verhalten?
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie führt bzgl. möglicher Überkompensationen im Rahmen der Soforthilfe auf seiner Homepage mittlerweile Folgendes aus:
"Die Soforthilfen wurden als Billigkeitsleistung beruhend auf seriösen Prognosen der Antragsteller in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren gewährt. Es handelt sich dabei um kein Förderprogramm, in dem entsprechend den Vorgaben im Bewilligungsbescheid im Nachgang ein Nachweis über die Verwendung der gewährten Mittel vorzulegen ist (Verwendungsnachweis). In Bayern wird auch kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft haben. Die Verfahren sind daher für die Verwaltung – mit Ausnahme noch weniger laufender Nachprüfungen – grundsätzlich abgeschlossen.
Die Bescheide enthalten die Auflage, wesentliche Veränderungen im Vergleich zum prognostizierten Verlauf der Geschäftsentwicklung zu melden und dementsprechend ggf. zu viel gewährte Unterstützungsgelder zurückzuzahlen. Diese Einschätzung ist vom Empfänger selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen.
Die Verwaltung kann und wird nicht noch einmal alle Fälle überprüfen, auch nicht in Form von Beratung. Insofern wird gebeten, auf die bekannten Antragsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen zurückzugreifen und - soweit nicht erforderlich - von weiteren Anfragen im Einzelfall abzusehen.
Zur Vermeidung von weiteren Rückfragen wird darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechend den Richtlinien-Bestimmungen das Unternehmen alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie in eine für das Unternehmen existenzgefährdende Wirtschaftslage gekommen sein musste. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall bzw. entgangener Gewinn alleine reicht dafür nicht aus. Voraussetzung ist, dass die pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu einem Liquiditätsengpass geführt haben. Bei Bewilligungen ab dem 1. April 2020 errechnet sich der „Liquiditätsengpass“ aus dem Delta der erzielten Einnahmen und dem tatsächlich entstanden Sach- und Finanzaufwand. Sofern diese Definition erfüllt ist, ist stets davon auszugehen, dass der Antragsteller in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Bewilligung die Definition des Liquiditätsengpasses nicht mit konkreten Kostenpositionen hinterlegt war. Es gibt insofern keine Grundlage, auf der die Empfänger (oder deren Steuerberater) nachträglich eine 1:1 Abrechnung durchzuführen haben.
Sofern es keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zu dem bei Antragstellung prognostizierten Verlauf gibt, besteht auch keine Verpflichtung zur Rückmeldung und ggf. Rückzahlung.
Sollten sich hingegen wesentliche Veränderungen im Verlauf ergeben haben, bspw. weil die Einbußen geringer ausfielen als gedacht oder aber über weitere Hilfsprogramme mehr Geld zusammenkam als benötigt, muss der selbsttätig errechnete zu viel erhaltene Betrag zurückerstattet werden. Zu diesem Zweck wird empfohlen, Kontakt mit der zuständigen Bewilligungsstelle aufzunehmen, die dann die dafür erforderlichen Daten (Kontoverbindung und Verwendungszweck) zukommen lässt."
Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen. Die Beantragung erfolgt für beide Programme einheitlich, womit nur ein einziger Antrag gestellt werden muss.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise vorliegen. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits vor Beginn der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
- Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten (d.h. Bundesprogramm)
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
In diesem Fall kommt das Bundesprogramm zur Anwendung.
- Antragsteller über 10 Beschäftigten (d.h. Soforthilfe Bayern)
Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
In diesem Fall kommt die Soforthilfe Bayern zur Anwendung.
- Antragsteller über 10 Beschäftigten (d.h. Soforthilfe andere Bundesländer)
Neben Bayern haben auch die anderen Bundesländer Soforthilfeprogramme eingeführt. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich auf den jeweiligen Internetseiten der Wirtschaftsministerien der Länder. Eine Übersicht finden Sie hier.
- Definition Liquiditätsengpass
Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses können Sie mit dieser Berechnungshilfe ermitteln.
Vor Inkrafttreten des Bundesprogramms wurde bei der Soforthilfe Bayern zusätzlich noch auf das Vermögen abgestellt. Liquides Privatvermögen war vor Antragsstellung einzusetzen. Seitdem wird für das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ausschließlich auf die Einnahmen abgestellt. Privatvermögen sowie betriebliche liquide Mittel sind vor Antragsstellung nicht (mehr) einzusetzen.
Beachten Sie, dass die Soforthilfen einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc.) leisten. Personalkosten sind nicht abgedeckt. Der gesamte Personalaufwand (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) wird nicht umfasst und darf auch nicht bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden.
- Beispiel zu den Auswirkungen der neuen Definition des Liquiditätsengpasses
Die Absurdität dieser neuen Definition soll an einem kurzen Beispiel erläutert werden:
Ein Gastronom mit weniger als fünf Beschäftigten steht vor der Entscheidung, einen Lieferdienst anzubieten (bzw. aufrecht zu erhalten), um so zumindest einen geringen Deckungsbeitrag zu generieren oder alternativ seine Gastwirtschaft komplett zu schließen. Als laufende monatliche Fixkosten (Pacht, Energie, Versicherungen, Verwaltung etc.) fallen unabhängig von den Umsätzen stets 3.000 € an. Bei Angebot eines Lieferdienstes fallen Personalkosten i.H.v. 3.000 € monatlich an. Korrespondierend könnten monatliche Umsätze i.H.v. 5.000 € erwirtschaftet werden. Der Wareneinsatz beträgt 25%.
Mit Lieferdienst |
Monat 1 |
Monat 2 |
Monat 3 |
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Umsatzerlöse |
5.000 |
5.000 |
5.000 |
Wareneinsatz (25%) |
-1.250 |
-1.250 |
-1.250 |
Personalaufwand |
-3.000 |
-3.000 |
-3.000 |
Sach-/ Finanzierungsaufwand (Mieten, Energie etc.) |
-3.000 |
-3.000 |
-3.000 |
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"Echter" Liquiditätsengpass |
-2.250 |
-2.250 |
-2.250 |
Liquiditätsengpass lt. Definition Soforthilfe |
0 |
0 |
0 |
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"Echter" Liquiditätsengpass über 3 Monate |
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-6.750 |
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Liquiditätsengpass lt. Definition Soforthilfe über 3 Moante |
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0 |
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Corona-Soforthilfe |
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0 |
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Liquidität nach Corona-Soforthilfe |
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-6.750 |
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Es zeigt sich, dass bei Angebot eines Lieferdienstes wirtschaftlich betrachtet eine Wertschöpfung i.H.v. 750 € monatlich erwirtschaftet werden, womit die laufenden Fixkosten zumindest anteilig gedeckt werden könnten. Betriebs- und volkswirtschaftlich betrachtet wäre dies sinnvoll und wünschenswert. Zu beachten ist außerdem, dass aufgrund des eingesetzten Personals Kurzarbeit vermieden würde und Kunden in den Genuss des Speisenangebots kämen.
Leider läge jedoch kein Liquiditätsengpass nach neuer Definition vor, womit die Gastwirtschaft auch keine Soforthilfe bekäme. Der Liquiditätsabfluss betrüge in drei Monaten insgesamt 6.750 €. Auf diesem Betrag bliebe der Gastronom sitzen.
ohne Lieferdienst |
Monat 1 |
Monat 2 |
Monat 3 |
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Umsatzerlöse |
- |
- |
- |
Wareneinsatz (25%) |
- |
- |
- |
Personalaufwand |
- |
- |
- |
Sach-/ Finanzierungsaufwand (Mieten, Energie etc.) |
-3.000 |
-3.000 |
-3.000 |
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"Echter" Liquiditätsengpass |
-3.000 |
-3.000 |
-3.000 |
Liquiditätsengpass lt. Definition Soforthilfe |
-3.000 |
-3.000 |
-3.000 |
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"Echter" Liquiditätsengpass über 3 Monate |
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-9.000 |
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Liquiditätsengpass lt. Definition Soforthilfe über 3 Moante |
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-9.000 |
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Corona-Soforthilfe |
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9.000 |
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Liquidität nach Corona-Soforthilfe |
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0
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Würde der Gastronom dahingegen keinen Lieferdienst anbieten und korrespondierend weder Umsätze erwirtschaften noch Personalkosten generieren, läge ein Liquiditätsengpass laut neuer Definition in Höhe der monatlichen Fixkosten (3.000 €) vor. Der Gastronom wäre damit soforthilfeberechtigt und bekäme 9.000 € ausgezahlt. Die Soforthilfe würde exakt die Fixkosten decken. Der Gastronom wäre nicht belastet.
Das Beispiel zeigt, dass die neue Definition des Liquiditätsengpasses für viele Unternehmen den Anreiz schafft, ihren Betrieb vollkommen einzustellen, was wirtschaftlich betrachtet jedoch nicht sinnvoll ist und politisch auch nicht gewollt sein kann.
Damit ist die Misere um die Definition des Liquiditätsengpasses (leider) um ein weiteres Kapitel reicher. Hinzu kommt, dass die einzelnen Bundesländer teilweise unterschiedliche Definitionen vorsehen. Diese weitere Rechtsunsicherheit kommt zu den bereits bisher bestehenden hinzu. Damit läuft eine Vielzahl der Unternehmen in die Gefahr, einen unrechtmäßigen Antrag zu stellen oder bereits gestellt zu haben. Dies kann neben Rückzahlungsverpflichtungen gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Eine Überkompensation darf nicht erfolgen. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Bei der Soforthilfe handelt es sich nicht um einen Kredit oder ein Darlehen. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Zuschüsse werden jedoch als Erträge der Besteuerung unterworfen.
Zur Beantragung der Soforthilfe (Bundesprogramm und Bayern) ist ein einheitliches Online-Formular auszufüllen. Die Antragstellung erfolgt ab sofort ausschließlich online. Anträge, die per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden senden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.
Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse.
Stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.
- Bereits vorab Soforthilfe Bayern beantragt?
Einige Unternehmer haben bereits vor Inkrafttreten des Bundesprogramms einen Antrag auf Soforthilfe Bayern gestellt und eventuell auch schon Fördermittel ausgezahlt bekommen. Die nun in Kraft getretene Verzahnung von Bundesprogramm und Soforthilfe Bayern bietet jedoch höhere Förderungen, bei einfacheren Voraussetzungen. Wenn Sie also von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.
Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.
- Falschangaben haben strafrechtliche Folgen
Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Beachten Sie, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben, auch das Unterlassen von entsprechenden Änderungen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Als Antragssteller versichern Sie, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Wer durch die Corona-Krise nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist oder bereits zuvor schon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, ist nicht förderberechtigt.
Ob die Fördervoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, wird im Nachgang zur Auszahlung (und d.h. ggf. erst in den nächsten Jahren) geprüft.
Weitere Informationen sowie den online ausfüllbaren Förderantrag für Unternehmen in Bayern finden Sie unter folgendem Link:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
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